EINTRITTS- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Auszug aus der Betriebs- und Hausordnung der Adventure World Oberhausen.
1. Durch das Betreten von Adventure World Oberhausen erkennt der Gast die nachfolgenden Eintritts- und Nutzungsbedingungen als verbindlich an.
2. Die Eintrittskarte gibt dem Besucher das Recht, ADVENTURE WORLD OBERHAUSEN während der Gebuchtenzeiten zu betreten. Die Eintrittskarte verliert beim Verlassen des Geländes ihre Gültigkeit. Bei vorzeitiger Schließung von ADVENTURE WORLD, etwa in der Vor- oder Nachsaison oder aufgrund der Witterungsverhältnisse, besteht kein Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittspreises.
3. Der Gast ist verpflichtet, dem Personal auf Verlangen die Eintrittskarte vorzuzeigen. Wer nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen wird, ist verpflichtet, zum pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche € 100,- zu zahlen. Auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB und wegen Erschleichen freien Eintritts nach § 265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.
4. Kindern unter 10 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet. Aufsichtspersonen und Eltern haften für Ihre Kinder. Beim Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person als solche genannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren.
5. Die einzelnen Anlagen in der Adventure World Oberhausen stehen den Besuchern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Nutzung zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die einzelnen Anlagen außerhalb der vorgesehenen Nutzungseinrichtungen zu betreten oder die zugelassenen Wege zu verlassen. Soweit für einzelne Anlagen ein besonderes, zusätzliches Entgelt verlangt wird, ist dieses an deren Eingang besonders vermerkt. Kurzzeitiger und/oder technisch bedingter Betriebsausfall einzelner Anlagen ergibt kein Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.
6. Die Nutzung sämtlicher Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Gast ist verpflichtet, selbst für seine Sicherheit zu sorgen, indem er insbesondere die vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen benutzt, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt walten lässt, die Hinweis- und Gebotsschilder beachtet, und den Anordnungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge leistet. Für schwangere Frauen ist die Nutzung der Fahrgeschäfte zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit des ungeborenen Kindes grundsätzlich nicht freigegeben.
7. Die Haftung für in der ADVENTURE WORLD OBERHAUSEN erlittene Schäden wird ausgeschlossen. Die Haftung für vorsätzliches Handeln bleibt hiervon unberührt. Reklamationen sind in jedem Falle vor Verlassen des Parkgeländes bei der Verwaltung geltend zu machen; späterer Anspruch ist ausgeschlossen.
8. Es werden keinerlei Haftungen für abgestellte Autos auf unseren Parklpätzen übernommen.
9. Für Verlust, Diebstahl usw. von Sachen, die nicht im Eigentum von ADVENTURE WORLD OBERHAUSEN stehen, wird keine Haftung übernommen.
10. Wer andere Besucher belästigt, die Anlagen entgegen den vorhandenen Nutzungseinrichtungen betritt, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Gebotsschildern nicht Folge leistet oder in sonstiger Weise störend auf den Parkbetrieb einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus der ADVENTURE WORLD OBERHAUSEN verwiesen werden.
11. Der Besucher ist verpflichtet, Ersatz zu leisten für alle Schäden, die er vorsätzlich und insbesondere in Verbindung mit einer Verhaltensweise gemäß Ziffer 9 verursacht. Begleitpersonen sind für die von Kindern verursachten Schäden verantwortlich.
Stand: Januar 2023